Satzung der Tennisabteilung des TV 1862 Leutershausen e.V.

§1 - Name und Zweck

  1. Die Abteilung trägt den Namen: Tennisabteilung im TV 1862 Leutershausen e.V."
  2. Die Abteilung ist kein selbständiger Verein. Für sie gelten die Bestimmungen und Beschlüsse des Turnvereins 1862 Leutershausen e.V.
  3. Sie bezweckt die Pflege des Tennissports, die Erziehung der Mitglieder zu sportlicher Auffassung und zu fairem Verhalten im Wettkampf sowie die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern.

§2 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein:
    1. Kinder
    2. Jugendliche
    3. aktive oder passive Erwachsene
  2. Unabdingbare Voraussetzung für einen Beitritt ist die Mitgliedschaft im Hauptverein. Die Mitgliedschaft erwirbt, wer eine schriftliche Beitrittserklärung bei der Abteilungsleitung abgibt. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Abteilungsleitung. Für eine etwaige Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist zulässig. Er ist innerhalb zwei Wochen nach Empfang des Ablehnungsbescheides an die Abteilungsversammlung zu richten, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftlich erklärten Austritt
    2. durch Tod
    3. durch Ausschluss.
  3. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Abteilungsleitung veranlassen, wenn -
    1. das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
    2. das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Abteilung schädigt.
  4. Der Ausschluss aus der Abteilung wird dem Betreffenden unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann innerhalb zwei Wochen nach Empfang Einspruch erhoben werden. Er ist an die Abteilungsversammlung zu richten, die dann in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen, und alle aktiven Mitglieder, sich seiner sportlichen Einrichtungen zu bedienen.
  2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben der Abteilung teilnehmen, ihre Arbeit fördern und unterstützen und Schädigungen ihres Ansehens, ihrer Bestrebungen und ihres Vermögens verhindern.
  3. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Abteilungsversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den €mtern der Abteilung. Zum 1. und 2. Abteilungsleiter kann jedoch nur gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Jedes Mitglied hat die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
  5. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren verpflichtet.

§4 - Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Abteilungsversammlung festgesetzt. Schülern, Jugendlichen, Studenten – und Familien können Beitragsermäßigungen eingeräumt werden.
  2. Für passive Mitglieder ist ein gesonderter Jahresbeitrag festzusetzen.
  3. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März auf das Bankkonto der Abteilung einzuzahlen. Der Abteilungsleitung wird gestattet, die Beiträge durch Bankeinzug zu erheben.

§5 - Organe der Abteilung

  1. Die Organe der Abteilung sind:
    1. die Abteilungsversammlung
    2. die Abteilungsleitung

§6 – Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung.
  2. Die ordentliche Abteilungsversammlung ist jährlich abzuhalten, und zwar möglichst bis zum 31. März.
  3. Außerordentliche Abteilungsversammlungen werden bei Bedarf einberufen.
  4. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder (siehe ¤ 3 Abs. 3) schriftlich beantragt wird.
  5. Ort, Zeit und Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. Anträge sollen der Abteilungsleitung spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Sie können jedoch auch noch in der Versammlung gestellt werden. Die Abteilungsversammlung entscheidet darüber, ob die Anträge zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
  6. Die Abteilungsversammlung wird vom 1. Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ist nicht übertragbar.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. In der ordentlichen Abteilungsversammlung haben die Mitglieder der Abteilungsleitung, der Vergnügungswart und der Turnierwart über die Tätigkeit im abgelaufenen Vereinsjahr Bericht zu erstatten. Der Kassierer hat Rechnung über die Abteilungskasse abzulegen. Die Revision der Kasse muss vorher durch zwei in der vorjährigen ordentlichen Abteilungsversammlung gewählte Rechnungsprüfer vorgenommen werden.
  9. Beschlüsse der Abteilungsversammlung sind insbesondere erforderlich in folgenden Angelegenheiten:
    1. Auflösung der Abteilung
    2. Satzungsänderungen
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
    4. Entlastung der Abteilungsleitung
    5. Neuwahl der Abteilungsleitung, des Vergnügungswartes und des Sportwartes
    6. Wahl der Rechnungsprüfer
    7. Investitionen, sofern die Kosten im Einzelfall EUR 5.000,- übersteigen.
  10. Über die Wahlen und sonstigen Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Abteilungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§7 – Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Abteilungsleiter
    2. dem 2. Abteilungsleiter
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer
    5. dem Sportwart.
  2. Die Abteilungsleitung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Sie ist verpflichtet, diese Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen.
  3. Beschlüsse der Abteilungsleitung können schriftlich oder mündlich gefasst werden. Sie sind in allen Abteilungsangelegenheiten zulässig und bedürfen der Zustimmung von drei Mitgliedern.
  4. Beschlüsse über Investitionen, deren Wert E 5.000,- im Einzelfall übersteigt, sind von der Abteilungsversammlung zu genehmigen (siehe ¤ 6 Abs. 6).
  5. Der Kassierer führt die Kasse des Vereins, überwacht die Einhebung der Beträge, tätigt die laufenden Ausgaben und verwaltet das Geldvermögen des Vereins.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle und erledigt den Schriftverkehr gemeinsam mit dem 1. Abteilungsleiter.

§8 – Amtszeit

  1. Die Wahl der Abteilungsleitung, des Vergnügungswartes und des Sportwartes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren.
  2. Scheidet eine der in Abs. 1) genannten Personen während der Wahlperiode aus, kann die Abteilungsleitung bis zur nächsten Abteilungsversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

§9 – Auflösung

  1. Über die Auflösung der Abteilung entscheidet eine eigens hierzu einberufene Abteilungsversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen dürfen in die Mehrheitsberechnung nicht mit einbezogen werden.

§10 – Schlussbestimmung

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins TV 1862 Leutershausen e.V.

Beschlossen von der Abteilungsversammlung am 11. Oktober 2000.

Beschlossen von der Hauptversammlung des TVL am 31. März 2001.

Die Abteilungsleitung